Gesetze
Parkverbot und Halteverbotsschilder:
Hier finden Sie die Gesetzestexte zu den wichtigsten Parkverbotsschildern
Parkverbotsschilder
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Parkverbotsschild: Halteverbot (absolut) nach STVO / Typ 1, Nr. 283-50

1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.
Ge- oder Verbot: Fahrzeuge dürfen auf der Fahrbahn nicht halten. -
Parkverbotsschild: Halteverbot (absolut) Mitte nach STVO / Typ 1, Nr. 283-30

1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.Ge- oder Verbot: Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
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Parkverbotsschild: Halteverbot (absolut) rechts oder links nach STVO / Typ 1, Nr. 283-10 / 20

1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.Ge- oder Verbot: Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
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Parkverbotsschild: Halteverbot (eingeschränkt) nach STVO / Typ 1, Nr. 286-50

1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.Ge- oder Verbot: Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung: Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
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Parkverbotsschild: Halteverbot (eingeschränkt) rechts und links nach STVO / Typ 1, Nr. 286-30

1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.Ge- oder Verbot: Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung: Ladegeschäfte müssen ohne Verzügerung durchgeführt werden.
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Parkverbotsschild: Feuerwehrzufahrt Haltverbot nach StVO

I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 12 Halten und Parken: (1) Das Halten ist unzulässig (…) vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. -
Parkverbotsschild: Halteverbotsschild: Halteverbot (eingeschränkt) bei Umzug

Damit es Ihnen ermöglicht wird umzuziehen, kann bei der dafür zuständigen Strassenverkehrsbehörde eine Ausnahme der bestehenden Park- und Halteverbotsregel beantragt werden. Falls der Antrag bewilligt wird, darf sich der Antragsteller den benötigten Platz mit Hilfe eines Parkverbots- bzw. Haltverbotsschild reservieren. Die Gebühr hierfür ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich und beginnt bei einem Preis von ungefähr 10 €.
Parkverbot – Allgemein
Halten und Parken – § 12 StVO
1. Das Parken bzw. Halten ist nicht zulässig
- an Stellen, an denen die Straße eng und unübersichtlich ist,
- in scharfen Kurven,
- auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- in und vor gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
2. Wer länger als drei Minuten anhält oder sein Auto verlässt, der parkt.
3. Das Parken ist nicht zulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
3a. Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in Kurgebieten und
- in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
3b. Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
4. Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
4a. Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
5. An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.
6. Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
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