Verfahren
Hier finden Sie einige Gerichtsverfahren zum Thema Parkverbot sowie die wichtigsten Urteile!
Abschleppen des Fahrzeugs / Abschleppkosten
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Busparkplatz:
Wenn man auf einem Busparkplatz parkt, ist das Abschleppen des Fahrzeugs auch dann gerechtferigt, wenn von dem KFZ keine Behinderung ausgeht.
(OVG Münster 5 A 6183/96) -
Leerfahrt eines Abschleppers:
In diesem speziellen Fall kehrte der Halter des Fahrzeugs, welches im Parkverbot stand, vor eintreffen des Abschleppdienstes zu seinem Auto zurück. Das Gericht entschied, dass der Halter die entstandenen Kosten in Höhe von letzendlich 75 € an das Abschleppunternehmen entrichten musste.
(OVG Nordrhein-Westfalen AZ.: 5 A 2626/00) -
Parken ohne Parkschein:
Es ist zulässig, dass die Strassenverkehrsbehörde ein parkendes Fahrzeug ohne gültigen Parkschein, bereits nach einer Stunde abschleppen lässt.
(Urteil des VGH Kassel, 11 UE 3450/95) -
Wirksamkeit eines Park- und Halteverbots:
1. Fall –> Für die Wirksamkeit von Park- und Halteverbotsschildern kommt es nicht darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Als Beispiel dient hier ein Autofahrer, der seinen Wagen aufgrund eines Krankenhausaufenthalts rechtmäßig geparkt hat, welcher jedoch aufgrund eines nachträglich angeordneten Parkverbots (Srassenfest) abgeschleppt worden war.
2. Fall –> Auch in diesem Fall hat ein Mann seinen Wagen in der Nähe eines Krankenhauses geparkt, um sich einer Operation zu unterziehen. Seine Tochter parkte den Wagen wenig später um. Einen Tag später stellte eine Baufirma dort Haltverbotsschilder auf und kündigte den Beginn der Bauarbeiten innerhalb der nächsten drei Tage an. Der Wagen stand nach diesen drei Tagen immer noch an Ort und Stelle und wurde von der Polizei umgesetzt. Die Kosten musste der Fahrer allerdings nicht übernehmen, da dass Gericht entschied, dass Autos erst 72 Stunden nach dem Aufstellen von Haltverbotsschilder abgeschleppt werden dürfen.(1. Fall: Bundesverwaltungsgericht, Az. 11 C 15/95 – 2. Fall: Verwaltungsgericht Braunschweig, Az. 5 A 59/05)
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Keine Herausgabe im Eilverfahren bei abgeschleppten Fahrzeugen:
Falls ein Fahrzeughalter das Abschleppen seines PKWs für nicht gerechtfertigt hält, kann dieser nicht die Herausgabe seines Fahrzeugs per einstweiliger Verfügung erwirken. Der Halter muss vor Ort die Abschleppkosten entrichten, um seinen Wagen zurückzuerhalten. Es ist Nachhinein möglich, von dem zuständigen Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Aktion prüfen zu lassen und die Kosten dann zurück zu fordern.
(LG Magdeburg, Az. 10 O 1543/06) -
Parken auf einem Taxistand:
Falls man auf einer als Taxistand ausgewiesenen Fläche rechtswiedrig parkt, kann das Fahrzeug auf Veranlassung der Polizei abgeschleppt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Fläche von einem Taxi beansprucht wurde oder der Flächenbedarf des Standes zu groß angesetzt wurde.
(OVG Hamburg, 3 Bf 392/05 ZAP EN-Nr. 277/2007 ) -
Parken in einer Feuerwehreinfahrtszone:
In diesem Fall hat ein Grundstückseigentümer ein Fahrzeug abschleppen lassen, welches in einer Feuerwehranfahrtszone geparkt hat. Der Grundstückseigentümer verlangte die kompletten Kosten für die Abschleppaktion sowie einer Unkostenpauschale von 25 Euro für Porto und Telefon zurück. Die Klage hatte Erfolg, da das Gericht in der Blockierung der Feuerwehrzufahrt eine Gefahr für die Anwohner erkannt hat.
(LG München I, 36 S 21870/04 DAR 2006, 217) -
Parkverbot – Kosten für beabsichtigtes Abschleppen
Im vorliegenden Fall erhob der Falschparker Klage gegen die Stadt Koblenz, da er das parken im Halteverbot mit dem Besitz eines Ausweises für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte rechtfertigte. Die Parkplätze waren zu diesem Zeitpunkt aber wegen eines Rosenmontagszuges gesperrt. Der Kläger trug vor Gericht vor, er habe dort geparkt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Die besagte Praxis hatte aber an diesem Vormittag geschlossen. Das Gericht entschied, dass die Abschleppmaßnahme aus dem Parkverbot im Hinblick auf den Rosenmontagszug gerechtfertigt gewesen sei.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 4 K 536/09.KO)
Parkbucht in verkehrsberuhigtem Bereich / Einbahnstraße
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Parkbucht gegenüber Grundstückseinfahrt:
Das Parkverbot gegenüber einer Grundstückseinfahrt besitzt nur dann Gültigkeit, wenn ein geübter Fahrer mindestens zweimal vor- und zurücksetzen muss, um auf sein Grundstück zu gelangen. In diesem speziellen Fall hatte die Gemeinde eine Parkfläche gegenüber einer Ausfahrt eingerichtet. Der Eigentümer klagte auf Beseitigung der Parkmöglichkeit, da er nach eigenen Angaben nur mit erheblichem Aufwand auf sein Grundstück ein- und ausfahren könne. Ein Fahrversuch der Behörden hat letztendlich ergeben, dass ein problemloses Ein- und Ausfahren möglich sei. Somit wurde die Klage des Eigentümers auf Beseitigung der Parkfläche abgewiesen.
(VG Neustadt, Az. 3 K 1178/01.NW) -
Parkverbot gegenüber einer Garage:
Ein Anlieger einer Einbahnstraße beantragte für den Bereich gegenüber seiner Garage ein Parkverbot bei der zuständigen Behörde. Diese lehnte den Antrag ab. Daraufhin klagte der Anlieger beim Verwaltungsgericht, hatte dort allerdings auch keinen Erfolg. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass ein Anlieger solange keinen Anspruch auf eine verkehrsrechtliche Regelung dieser Art hat, solange er vorwärts aus seiner Garage herausfahren kann und wenn das rückwertige Einfahren in die Garage ebenfalls möglich ist.
(VG Saarland, Az. 3 K 95/97)
Sonstige
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Halteverbot vor Baustelle:
Wer vor einer Baustelle parkt, welche durch ein Haltverbot gekennzeichnet wurde, muss mit einem Bußgeld rechnen und die Abschleppkosten tragen. Die Kosten, die durch eine mögliche Beeinträchtigung des Baubetriebs entstehen, muss der Halter des im Haltverbot geparkten PKW dagegen nicht tragen. Das Gericht entschied, dass die Einengung einer wirtschaftlichen Nutzung keine Eigentums- oder Besitzverletzung ist.
(Az. VI ZR 385/02) -
Abschleppen vom Busparkplatz:
Laut diesem Urteil ist es gerechtfertigt ein PKW, parkt es auf einem Busparkplatz, auch dann zu entfernen, wenn von dem Wagen keine konkrete Behinderung ausgeht.
(OVG Münster 5 A 6183/96) -
Halteverbot – Umsetzen eines PKW bei umgedrehten Parkverbotsschildern
Der Verkehrsteilnehmer hatte geklagt, da die mobilen Halteverbotsschilder umgedreht waren und er das Parkverbot so nicht bemerkt hatte. Das Gericht entschied aber gegen den Kläger, mit der Begründung, dass der Verkehrsteilnehmer sich vergewissern muss, dass kein Parkverbot vorherrscht. Auch umgedrehte Parkverbotsschilder haben also Gültigkeit.
(Verwaltungsgericht Berlin; Aktenzeichen: VG 11 A 720.07) -
Parkverbot – Durchsuchung einer Anwaltskanzlei unverhältnismäßig
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es unverhältnismäßig sei, wenn Richter Durchsuchungen anordnen, um beispielsweise Parkverstöße aufzuklären (in diesem Fall je 15 Euro Geldbuße).
(Bundesverfassungsgericht; Aktenzeichen: 2 BvR 1141/05) -
Parkverbot – Verstöße gegen Parkvorschriften können zum Führerschein Entzug führen
Ein Autofahrer in NRW hat im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 27 Mal gegen Parkvorschriften verstoßen. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt sowie ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Bei 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auch ein Widerspruch nutzte dem PKW-Fahrer nichts.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen; Aktenzeichen: 16 B 2137/05)
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